Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein trägt den Namen: “Kulturwerkstatt Künstlerklause Schwalenberg”. Der Verein soll nunmehr in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e. V.”.
- Der Verein hat seinen Sitz in Schieder-Schwalenberg/NRW. Der Verein versteht sich als selbständiger und unabhängiger Verein. Er ist nicht Mitglied eines Dachverbandes, gleich ob im In- oder Ausland.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im ländlichen Raum und im besonderen in der Künstlerklause in Schwalenberg. Zudem setzt sich der Verein für den Erhalt des historischen Erscheinungsbildes des Gebäudes und dessen umfassende Nutzung als kulturelle und gesellschaftliche Begegnungsstätte ein.
- Der Zweck des Vereins soll vor allem verwirklicht werden durch:
- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen wie z.B. Konzerte, Lesungen, Kleinkunst, Theater, Vorträge, Kurs- Seminar- und Workshopangebote und Ausstellungen sowie anderen Darbietungen und geeigneten Maßnahmen zur umfassenden kulturellen Nutzung der Künstlerklause auch über Schwalenberg hinaus.
- Unterstützung von und Koordination mit kulturellen Projekten in der Region und auch überregional mit dem Ziel, Identität, Kreativität, Verbindung und Vielfalt in der Gesellschaft zu fördern und die Zusammenarbeit und Gemeinschaft im kulturellen Leben für alle Gesellschaftsgruppen zu fördern und zu ermöglichen sowie Netzwerke und Strukturen zur umfassenden kulturellen Zusammenarbeit zu schaffen.
- Der Verein fördert und unterstützt die Einrichtung und den Betrieb der Kulturstätte in der „Künstlerklause“ und ihrer Entwicklung zu einem kulturellen Zentrum im Rahmen ihres Nutzungskonzeptes sowie den Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes der Künstlerklause, im besonderen der historischen Fassade unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, des Denkmalschutzes und der besonderen historischen Bedeutung des Gebäudes als künstlerischer Treffpunkt für Schwalenberg.
- Die Nutzung der Künstlerklause durch den Verein wird durch einen Vertrag geregelt, Der Vertrag mit dem Eigentümer über die Nutzung des Gebäudes wird zwischen dem Verein, vertreten durch den Vorstand, und dem Eigentümer geschlossen.
§3 Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit des Vereinszwecks
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Begründung der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und auch juristische Person werden, die den Sinn und Zweck des Vereins aktiv unterstützt. Minderjährige bedürfen zur Mitgliedschaft der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.Die Mitgliedschaft differenziert in ordentliche Vereinsmitglieder und Fördermitglieder. Ordentliches Vereinsmitglied kann werden, wer bereit ist, neben der Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages weitere Mitgliedspflichten zur Förderung des Vereinszweckes zu übernehmen. Diese besonderen Mitgliedspflichten liegen in Folgendem:
- aktive ehrenamtliche Mitarbeit im Verein und/oder
- Zuwendungen in besonderer Höhe an den Verein und/oder
- besonderer Einsatz für den Verein.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Mitglied wird, wer nach Antrag durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen wird.Hierzu soll das Antragsformular des Vereins genutzt werden, welches in ordentliche und Fördermitgliedschaft unterscheidet. Dieses Antragsformular enthält eine Zusammenfassung des Vereinszwecks, die die ordentlichen Mitglieder treffenden Pflichten, die vom ordentlichen Mitglied übernommenen besonderen Pflichten, den Hinweis darauf, dass Mitgliederversammlungen in der Regel per E-Mail einberufen werden und den im laufenden Geschäftsjahr zu zahlenden Mitgliedsbeitrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer Aufnahmeerklärung und Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied kann vom Vorstand ohne Begründung abgelehnt werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft gilt für jeweils mindestens zwölf Monate ab Eintrittsdatum. Sie verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn der Austritt nicht mindestens schriftlich 14 Tage vor dem Ablaufdatum gegenüber dem Vorstand erklärt wird. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge ist nicht zulässig. Der Vorstand kann einstimmig über Ausnahmen von dieser Regelung entscheiden.
- Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Tod des Vereinsmitglieds, dessen Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
§6 Ausschluss/Streichung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied kann aus dem Verein nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Mitglied
- in seiner Handlungs- und Verhaltensweise ethische und/oder moralische Grundsätze schwerwiegend verletzt, oder
- in grober und wiederholter Art und Weise gegen die Vereinsinteressen und/oder die Satzungsbestimmungen zuwiderhandelt, sich wiederholt ehrlos verhält oder in wiederholter und grober Weise das Vereinsleben stört.
- Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung wird dem betroffenen Mitglied mit schriftlicher Begründung zugestellt.Widerspricht das Mitglied der Entscheidung des Vorstandes innerhalb von 3 Monaten, entscheidet die Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit über einen Verbleib bzw.Ausschluss des Mitglieds.
- Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt und der Vorstand den rückständigen Mitgliedsbeitrag durch Brief und/oder per E-Mail an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds angemahnt hat und das Mitglied den rückständigen Beitrag nicht innerhalb von drei Wochen nach der Absendung der Mahnung gezahlt hat.
§7 Mittel des Vereins
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitglieder werden unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Beitrag von Mitgliedern, die nach deutschem Steuerrecht kein steuerpflichtiges Einkommen haben oder für die die Zahlung des Mitgliedsbeitrages eine besondere Härte bedeuten würde, kann vom Vorstand auf Antrag ermäßigt werden. Unter den zuvor genannten Voraussetzungen können Mitglieder, die den Verein in besonderer Weise fördern (z. B. durch ehrenamtliche Tätigkeit) auch vollumfänglich von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit werden. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
- Der Mitgliedsbeitrag ist pro Jahr der Mitgliedschaft zu entrichten. Er ist im Voraus zu zahlen und zum Ersten des jeweiligen Monats fällig, der dem Eintrittsmonat entspricht. Die Beiträge müssen bis zum Fälligkeitstermin zu Gunsten der Bankverbindung des Vereins gutgeschrieben sein. Die Bankverbindung wird durch den Vorstand mitgeteilt. Der Vorstand kann entscheiden, ob in Ausnahmefällen eine Barzahlung akzeptiert wird.
- Der Verein kann zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Spendenaufrufe und öffentliche Sammlungen durchführen und Zuschüsse, Förderungen und Spenden jeder Art entgegennehmen.
- Geld, welches nicht für die laufende Vereinstätigkeit und Verwaltung des Vereins benötigt wird und welches auch nicht dafür vorgesehen ist, binnen des folgenden Geschäftsjahres einem satzungsgemäßen Zweck zugeführt zu werden ist in freie und zweckgebundene Rücklagen einzustellen. In jedem Jahr dürfen neue freie Rücklagen von maximal einem Drittel des Überschusses und maximal 10 % der sonstigen zeitnahen zu verwendenden Mittel gebildet werden. Um den Einsatz von Vereinsmitteln für größere, dem Vereinszweck entsprechende Projekte zu ermöglichen kann Geld auch in zweckgebundene Rücklagen eingestellt werden. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Buchführung des Vereines erkennen lässt, dass und welche Mittel des Vereines solchen Rücklagen zugeführt wurden. Entfällt der Zweck der konkreten zweckgebundenen Rücklage später, so ist der betroffene Geldbetrag unverzüglich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Dem Vorstand ist es ebenso gestattet Rücklagen für regelmäßig dem Verein entstehende wiederkehrende Kosten (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Mieten, Pacht, etc.) zu bilden. Zweckgebundene Rücklagen dürfen lediglich für einen Zeitraum gebildet werden, der der zur Realisierung des konkreten satzungsgemäßen Projektes angemessen ist.
- Mitgliedern können für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen für ihren Einsatz ausgezahlt werden. Dazu gehören Aufsichten, Veranstaltungsbetreuungen und handwerkliche Arbeiten. Dieses gilt auch für Vorstandsmitglieder, wenn sie Tätigkeiten als normales Mitglied für den Verein ausführen.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 9 der Satzung) und die Mitgliederversammlung (§ 10 der Satzung).
§9 Vorstand und Vertretung
- Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Dieser besteht aus:
- dem / der 1. Vorsitzenden,
- dem / der Schriftführer/in, (2. Vorsitzende/r)
- dem / der Kassenwart/in, (3. Vorsitzende/r) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- bis zu 2 stimmberechtigten Beisitzer/innen
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in Einzelabstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Lebenszeit gewählt. Scheiden Mitglieder des Vorstandes aus, so ist der verbleibende Vorstand verpflichtet, sofort eine Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen, in der die vakant gewordenen Vorstandspositionen ausfüllenden Vorstandsmitglieder gewählt werden. Die Möglichkeit zum jederzeitigen Widerruf der Vorstandsbestellung nach § 27 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Versammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden. Die Versammlungen des Vorstandes werden schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern einberufen. Die Einhaltung der Frist ist nicht notwendig, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht oder es sich um besonders dringliche Angelegen handelt. Widersprüche gegen Form und Frist können nur binnen 48 Stunden nach Kenntnis von der Einladung erhoben werden. Der 2. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes, protokolliert die Versammlung und unterzeichnet das Protokoll. Der 2. Stellvertreter bewahrt die Protokolle auf.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung oder das Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Vorstandsmitgliedern, denen es nicht möglich ist an einer Vorstandsitzung teilzunehmen, können sich in der Vorstandssitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Zum Nachweis der Vertretungsmacht ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde erforderlich. Es ist nur Einzelvollmacht möglich. Ein Vorstandsmitglied darf nur ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.Vorstandssitzungen mit Beschlussfassungen sind auch per Videokonferenz jederzeit möglich.
- Vorstandsbeschlüsse können auch außerhalb der regulären Vorstandssitzungen durch ein Umlaufverfahren per E-Mail oder über sonstige Telekommunikationswege (Telefon, Telefonkonferenz, Videokonferenz, etc.) herbeigeführt werden. Der/die Vorsitzende entscheidet, ob ein Fall der Dringlichkeit vorliegt, der eine solche besondere Verfahrensweise rechtfertigt. Auch in diesen Fällen ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen. Sollten Beschlüsse gefasst worden sein, so haben die anderen an der Beschlussfassung mit wirkenden Vorstandsmitglieder das Protokoll im Nachgang unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
- Dem Vorstand des Vereines ist es gestattet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die jedoch den satzungsgemäßen und gesetzlichen Vorschriften nicht zuwider laufen darf.Der Vorstand kann Fachbeiräte ernennen, die an den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt teilnehmen können. Der Fachbeirat besteht aus maximal fünf Mitgliedern des Vereins. Diese werden vom Vorstand für eine festzulegende Dauer benannt. Seine Funktion ist beratend und er gibt Empfehlungen; jedoch hat der Fachbeirat keine Entscheidungsbefugnis und Kontrollfunktion.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt regulär per E-Mail oder per Post unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Einberufung muss den Gegenstand etwaiger Beschlussfassungen sowie die sonstigen Themen in einer Tagesordnung bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt unwiderleglich dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied bekanntgegebene E-Mail- oder Postadresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet. Ist dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der 2. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes, protokolliert die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse. Dieses Protokoll wird vom Protokollierenden und dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes unterzeichnet. Der 2. Stellvertreter bewahrt die Protokolle auf.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen bzw. mit den in dieser Satzung besonders vorgesehenen Mehrheiten der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht.
- Wenn über eine Satzungsänderung entschieden werden soll, so sind die zu ändernden Vorschriften und die Änderungsvorschläge bereits in der Einladung zu bezeichnen. Satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden oder seinen Vertretern eingereicht werden. Eine nochmalige Unterrichtung der Vereinsmitglieder erfolgt dann nicht. Über die Behandlung solcher Anträge entscheidet der Vorstand. Eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung erfolgt nicht, wenn diese Entscheidungen zu Gegenstand hat, durch welche die Satzung geändert, der Verein aufgelöst, die Zusammensetzung des Vorstandes geändert oder ein Mitglied ausgeschlossen werden soll.
- Der Vorstand kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
- Den Vereinsmitgliedern ist es verwehrt, sich bei der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung vertreten zu lassen. Dies gilt insbesondere für Beschlussfassungen.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben.
§ 11 Kassenprüfer
- Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Termine zur Kassenprüfung haben die Kassenprüfer mit dem Kassenwart abzustimmen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigenden Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Schwalenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die dem Vereinszweck entsprechen, zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden
§13 Inkrafttreten
- Die vorstehende Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 25.10.2025 beschlossen.

